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Stand:
Juli 2008

AGB der EBS Electronic GmbH



I. Allgemeines
II. Ausschließliche Gültigkeit der Bedingungen,
Vertragsangebot und Vertragsabschluß
III.Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnungen
IV.Lieferfristen und Lieferungen
V. Eigentumsvorbehalt
VI.Mängelrüge
VII.Haftung für Mängel - Gewährleistung
VIII.Werkzeuge
IX.Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen


Die Firma EBS-Electronic Gmbh wird im Folgenden mit EBS bezeichnet.


I. Allgemeines

1. Diese Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche - auch zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen EBS-Electronic GmbH ( im folgenden EBS genannt) und ihren Kunden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich der Gültigkeit zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen deutschem Recht; Die Anwendung des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf sind ausgeschlossen.

II. Ausschließliche Gültigkeit der Bedingungen, Vertragsangebot und Vertragsabschluß

1. Angebote und alle sonstigen Angaben, insbesondere über Preise und Lieferzeiten, sind freibleibend. Maß-, Gewichts- und sonstige Leistungsdaten und Abbildungen sind annähernd.

2. Ausführungsänderungen bleiben vorbehalten, wenn sie durch technische Weiterentwicklung bedingt sind oder die Funktion des Vertragsgegenstandes hierdurch nicht wesentlich verändert wird.

3. Der Kunde ist an seine Bestellung bis zum Eingang der Auftragsbestätigung von EBS gebunden, längstens jedoch 2 Monate.

4. EBS liefert nur zu ihren Geschäftsbedingungen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware und Leistung durch den Kunden gelten die Geschäftsbedingungen von EBS als akzeptiert.

5. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und jegliche Änderung des Vertrages bedürfen der Schriftform.

III. Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnungen

1.Die Preise sind Nettopreise und gelten ab Lieferwerk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Spesen und Transportversicherungen, zzgl. der gesetzlichen MwSt. Zuschläge für Beförderung und Verbringung ins Ausland ( Zölle etc.) gehen zu Lasten des Kunden.

2. Montage- und Fahrtkosten werden gesondert berechnet, zzgl. der gesetzl. MwSt. Die in den Preislisten enthaltenen Montagepauschalen gelten nur bei normalen Einbaubedingungen. Weitergehende Montagen ( Entfernen von Verkleidungen, Leitungsverlegung in Kanälen etc.) werden nach Aufwand berechnet. Fahrtkosten werden ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt.

3. Soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes bestätigt ist, sind die Preise fest bei vorgesehener Lieferung innerhalb von 3 Monaten. Ansonsten werden die am Liefertag gültigen Listenpreise in Anrechnung gebracht.

4. Unsere Preise basieren auf den gegenwärtigen Material- und Personalkosten. Sollten sich Kostenveränderungen bis zum Tag der Lieferung ergeben, bleibt eine Preisangleichung ausdrücklich vorbehalten.

5. Unsere Rechnungen sind zahlbar:
Geräte: 14 Tage nach Rechungsdatum, abzüglich 2% Skonto oder 30 Tage nach Rechnungsdatum netto
Dienstleistung: 14 Tage nach Rechungsdatum netto

6. Bei Neukunden behalten wir uns Nachnahme-Versand oder Vorauskasse vor.

7. Sämtliche Zahlungen sind bis zum 31.12.2001 in DM (deutsche Mark) in bar kosten- und spesenfrei an uns zu leisten. Die Rechnungsstellung kann auf Wunsch in EURO erfolgen. Andere Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Zahlungen an Vertretungen werden nicht anerkannt.

8. Bei Zielüberschreitungen kann EBS Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 berechnen.

9. Kommt der Kunde bei vereinbarter Ratenzahlung mit mehr als 10 Tagen in Rückstand, so wird der gesamte noch offene Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig. Zinsen, Einzugs- und Bankspesen etc. sind gesondert in bar zu entrichten.

10. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungerechte können nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden und auch nur von Kunden, die nicht Vollkaufleute oder ihnen im Sinne des AGB-Gesetzes gleichgestellte Rechtssubjekte sind.

IV. Lieferfristen und Lieferungen

1. Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Für Verzögerungen durch höhere Gewalt haftet EBS nicht, ebenso wenig für sonstige Verzögerungen, es sei denn, der Kunde weist EBS grobes Verschulden nach.

2. Die Lieferfrist beginnt nach Eingang der Bestellung und aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen ( Zeichnungen, Fertigungspläne etc.) und nach Abstimmung aller für die Durchführung des Auftrages notwendigen Fragen.

3. Zulieferanten sind keine Erfüllungsgehilfen von EBS; für deren Verhalten in Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Lieferungen haftet EBS nicht.

4. Wird ein vereinbarter Liefertermin überschritten, so muss der Kunde EBS eine zur Ausführung relevante Nachfrist setzen.

5. Teillieferungen sind zulässig, wenn nicht ausdrücklich in der Bestellung ausgeschlossen.

6. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden, wenn nicht kostenfreie Lieferung durch EBS ausdrücklich in der Auftragsbestätigung bzw. bei Vertragsabschuss zugesichert wurde. Der Kunde hat auch alle Nebenkosten des Versandes( Zölle, Versicherungen etc.) zu tragen. Mit der Übergabe an einen Dritten geht in jedem Fall die Gefahr auf den Kunden über. Bleibt der Kunde nach Bereitstellungsanzeige mit der Erfüllung seiner Verpflichtung auf Abnahme, Zahlung oder Sicherheitengestellung länger als 14 Tage in Rückstand, so wird EBS eine weitere Nachfrist von 14 Tagen setzen. Im Falle ergebnislosem Ablaufs auch dieser Frist kann EBS wahlweise vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Letzterenfalls kann EBS entweder den tatsächlichen Schaden geltend machen oder eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15% des Vertragspreises verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Ferner kann EBS frei über die Vertragsware verfügen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Preise sowie aller zum Lieferzeitpunkt bereits bestimmter Forderungen Eigentum von EBS und werden dem Kunden bis zur Auflösung das Eigentumsvorbehaltes nur leihweise überlassen.

2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Weiterveräußerung der Ware sowie eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung an Dritte nur mit Zustimmung von EBS erlaubt.

3. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterverwertung der Ware oder Überlassung an Dritte in der Höhe an EBS ab, die den Betrag aller EBS zustehenden Forderungen gemäß V.1. entspricht.

4. Werden die Forderungen von EBS nach Fälligkeit bzw. nach Nachfristsetzung nicht vollständig bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Kunden an der Ware und EBS ist dann berechtigt, die Ware ohne Gerichtshilfe aus dem Gewahrsam des Kunden zu entfernen.

VI. Mängelrüge

1. Mängelrügen und sonstige Beanstandungen müssen schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Empfang der Ware direkt bei EBS erhoben werden. Bei versteckten Mängeln hat die Geltendmachung in gleicher Weise innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche ab Feststellung zu erfolgen. Letzteres gilt nicht gegen Nichtkaufleute und ihren im Sinne des AGB-Gesetzes gleichgestellten Rechtssubjekten.

2. Kaufleute und ihnen im Sinne des AGB-Gesetzes gleichgestellte Rechtssubjekte können trotz erhobener Mängelrüge kein Zurückhaltungsrecht geltend machen.

3. Kosten unbegründeter Mängelrügen sind EBS vom Kunden zu ersetzen.

VII. Haftung für Mängel - Gewährleistung

1. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet EBS wie folgt:

Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von EBS unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 6 Monaten - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrenüberganges liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss EBS unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Die Reparatur erfolgt grundsätzlich bei EBS. Jede Haftung für Schäden durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch und Nichtbeachten der Gebrauchsanleitung sind ausgeschlossen. Eingriffe in Geräten und die Verletzung von Garantiesiegeln führen zum Erlöschen der Gewährleistung.

2. Für Kalkschutzgeräte haftet EBS mit eine verlängerten Gewährleistung von 3 Jahren - alle übrigen Angaben gemäß VII.1. Bei Unzufriedenheit über die Wirksamkeit der Kalkschutzgeräte innerhalb von 12 Wochen, erstattet EBS dem Kunden den Gerätepreis zurück. Rückerstattung von Ein- und Ausbaukosten sind ausgeschlossen. Jede Haftung für Folgeschäden, insbesondere durch Undichtigkeiten in Rohrleitungssystemen und daran angeschlossene Geräte infolge von Kalkabbau sind ausgeschlossen.

3. Das Recht des Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 6 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können EBS und Kunde eine Verlängerung vereinbaren.

4. Weitere Ansprüche des Kunden gegen EBS und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

VIII. Werkzeuge

1.Werden für die Ausführung von Arbeiten Werkzeuge und Vorrichtungen benötigt, stellen diese Kostenanteile dar. Sie umfassen nicht die geistige und konstruktive Leistung, die laufende Instandsetzung, Pflege Lagerung usw. Die Werkzeuge und Vorrichtungen bleiben Eigentum von EBS. Der Kunde kann die Herausgabe der Werkzeuge und Vorrichtungen nur verlangen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ausgenommen von dieser Regelung sind Lotpastenschablonen, die im Auftrag des Kunden beschafft worden sind und von diesem bezahlt wurden.

2. Eine Aufbewahrungspflicht für Werkzeuge, Vorrichtungen und Lotpastenschablonen besteht längsten 12 Monte nach der letzen Lieferung, wenn nichts anderes mit dem Kunden vereinbart wurde.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

1.Erfüllungsort für alle wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Gröbenzell.

2.Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ist das Amtsgericht Fürstenfeldbruck bzw. das Landgericht München, wobei EBS unabhängig vom Streitwert das Amts- oder Landgericht anrufen kann. Dies gilt - selbst wenn der Kunde nicht Vollkaufmann im handelsüblichen Sinne ist - auch dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, oder wenn sein Wohnsitz (Geschäftssitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt sind.

3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In einem solchen Falle werden die Parteien die unwirksame Klausel durch eine solche ersetzen, die deren Sinn am ehesten entspricht.

Stand der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen : 01/07